5 Fakten zur Senkung der Mehrwertsteuer
Übermorgen (01.07.2020) ist es so weit, die Mehrwertsteuer wird gesenkt. Voraussichtlich soll das für ein halbes Jahr, also bis Ende 2020 passieren. Der normale Steuersatz wird von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt.
Was heißt das jetzt für selbstständige Ernährungsfachkräfte? Bevor ich mit den 5 Fakten zur Senkung der Mehrwertsteuer beginne, hier noch der deutliche Hinweis, dass ich euch hier weder rechtlich noch steuerlich berate! Bitte sprecht unbedingt mit dem Steuerberater eures Vertrauens noch einmal durch, was die Steuersenkung für euch explizit bedeutet und zur Folge hat. Wer noch auf der Suche nach seinem Traum-Steuerberater ist, kann sich ja mal bei mir melden … 😜
1) Auf Therapie-Rechnungen ändert sich nichts
Ok, das ist doch schon einmal prima, oder? Rechnungen die ihr nach §43 Abs. 1 SGB V ausstellt, können bleiben wie bisher. Also eine Leistung weniger, die wir zu aktualisieren haben.
Für all diejenigen, die es noch nicht wussten: Rechnungen nach §43 Abs. 1 SGB V sind Umsatzsteuerfrei gemäß §4 Nr. 14 a UStG. Also Rechnungen über Einzelberatungen, die du an Patienten mit einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung ausstellt, sind umsatzsteuerfrei. Im Gegensatz zu Rechnungen die du nach §20 SGB V ausstellst. Diese enthalten (sofern du nicht noch als Kleinunternehmer gemeldet bist) Mehrwertsteuer. Gleiches gilt für diverse andere Rechnungen, wie beispielsweise über Vorträge, Kursangebote, usw.
2) Für Kleinunternehmer ändert sich nichts
Wenn du als Kleinunternehmer gemeldet bist, ändert sich für dich bei einen Ausgangsrechnungen nichts. Das liegt daran, dass du ja sowieso keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweist.
Vom nächsten Punkt sind aber auch Kleinunternehmer nicht befreit:
3) Eingangsrechnungen sorgfältig prüfen
Ab dem 01.07.2020 solltest du alle eingehenden Rechnung sorgfältig prüfen, ob die Mehrwertsteuersenkung berücksichtigt wurde.
Ratsam ist hierbei auch, die Rechnung erst nach Prüfung zu bezahlen. Ansonsten musst du den Rechnungssteller nicht nur um die Änderung der Rechnung, sondern ggf. auch um Rückerstattung der Kosten bitten. Das kann deine Buchhaltung sehr schnell, sehr unübersichtlich machen.
4) Das Datum der Leistungserbringung zählt
Beim Prüfen deiner Eingangsrechnungen solltest du auch immer mit beachten, wann denn die Leistung erbracht wird.
Rechnungen die beispielsweise im Juni gestellt wurden, deren Leistung aber erst im Juli erbracht werden, müssen entsprechend geändert werden. Dies kann zum Beispiel bei Warenlieferungen der Fall sein. Auch hier gilt wieder: am Besten die Rechnungen prüfen, bevor du sie bezahlst.
5) Verträge müssen ggf. angepasst werden
Ein gutes Beispiel hierfür ist der Mietvertrag deines Büros. Sind in deiner Miete, die du monatlich bezahlst, 19% Mehrwertsteuer enthalten, so kann der Vertrag und damit die Zahlung ggf. entsprechend angepasst werden.
Deswegen solltest du auch einen Blick über deine Fixkosten, also alle regelmäßigen, monatlichen Zahlungen, werfen.
Du siehst, so einfach und schnell gemacht, wie die Senkung der Mehrwertsteuer auf den ersten Blick scheint, ist sie definitiv nicht. Den Blogbeitrag habe ich absichtlich so kurz gehalten, da ich nur einige kleine Einblicke geben wollte. Alle Eventualitäten abzudecken ist einfach unmöglich.
Deswegen nochmals die Bitte: spreche mit deinem Steuerberater. Frage, was sich für dich ändert, was du speziell beachten musst und wenn du dir mit irgendwas nicht sicher bist, frag lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig. Dafür haben wir unsere Steuerberater. 😉
Und wenn du dann noch meine Tipps aus dem Blogbeitrag 5 Tipps für Deine stressfreie Buchhaltung beherzigst, kann garnichts mehr schief gehen und die Umstellung wird dich nicht mehr als nötig an Zeit kosten.
Ich bedanke mich mal wieder ganz herzlich bei Dir fürs Lesen und wünsche Dir viel Mut, viel Spaß, das richtige Mindset und vor allem viel Erfolg mit Deinem Traum der Selbstständigkeit!
Alles Liebe,
Deine Katha